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Rahmenordnung ¨¹ber
Deutsche Sprachpr¨¹fungen f¨¹r das Studium
an deutschen Hochschulen
(RO-DT)
Beschluss de s 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz
vom 08.06.2004
Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 25.06.2004
RO ¨¹ber Deutsche Sprachpr¨¹fungen f¨¹r das Studium an deutschen Hochschulen
Inhalt
¡ì 1 Deutsche Sprachkenntnisse f¨¹r das Studium an deutschen Hochschulen
¡ì 2 Pr¨¹fungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
¡ì 3 Deutsche Sprachpr¨¹fung f¨¹r den Hochschulzugang (DSH)
¡ì 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
¡ì 5 Pr¨¹fungsteil „Deutsch¡° der Feststellungspr¨¹fung an Studienkollegs
¡ì 6 Anerkennung durch die Hochschulen
¡ì 7 Befreiende Pr¨¹fungen und Qualifikationen
¡ì 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2
¡ì 9 Schlussbestimmungen
Anlage 1: DSH-Musterpr¨¹fungsordnung f¨¹r örtliche DSH-Pr¨¹fungsordnungen
Anlage 2: TestDaF-Pr¨¹fungsordnung
¡ì 1 Deutsche Sprachkenntnisse f¨¹r das Studium an deutschen Hochschulen
(1) Von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer
deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, werden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die
zum Studium an einer Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit).
(2) Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist nach Landesrecht eine Voraussetzung f¨¹r die Zulassung
oder Einschreibung zum Studium.
(3) Die Anforderungen an die sprachliche Studierfähigkeit können bei Aufnahme des Studiums je nach
Studienzweck differenziert werden. Dazu können in den Pr¨¹fungen zum Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit
(¡ì2) unterschiedliche Stufen der sprachlichen Studierfähigkeit ausgewiesen werden.
(4) Differenzierte sprachliche Eingangsvoraussetzungen werden von den Hochschulen unter Ber¨¹cksichtigung
fac hlicher Aspekte, der Form des Studiums oder des Studienabschlusses festgelegt und in
geeigneter Weise als Teil der Bewerbungsinformationen bekannt gegeben. F¨¹r die Festlegung differenzierter
sprachlicher Eingangsvoraussetzungen stellt die HRK in Zusammenarbeit mit dem Fac hverband
Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) und dem TestDaF-Institut Empfehlungen zur Verf¨¹gung.
(5) Geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen sollen mit der Auflage verbunden werden, studienbegleitend
weiterf¨¹hrende Sprachkurse zu absolvieren und nachzuweisen.
3
RO ¨¹ber Deutsche Sprachpr¨¹fungen f¨¹r das Studium an deutschen Hochschulen
¡ì 2 Pr¨¹fungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
Die gemäß ¡ì 1 erforderlichen Sprachkenntnisse werden, sofern kein Befreiungsgrund (¡ì 7) vorliegt,
entweder
1. durch die „Deutsche Sprachpr¨¹fung f¨¹r den Hochschulzugang¡° - DSH (¡ì 3) oder
2. durch den „Test Deutsch als Fremdsprache¡° - TestDaF (¡ì 4) oder
3. durch den „Pr¨¹fungsteil Deutsch¡° der Feststellungspr¨¹fung an Studienkollegs (¡ì 5)
nachgewiesen.
¡ì 3 Deutsche Sprachpr¨¹fung f¨¹r den Hochschulzugang (DSH)
(1) Die DSH wird von den einzelnen Hochschulen und Studienkollegs abgehalten und verantwortet.
Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen dazu nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
und in Übereinstimmung mit der in Anlage 1 enthaltenen DSH-Musterpr¨¹fungsordnung
örtliche Pr¨¹fungsordnungen, die bei der Hochschulrektorenkonferenz gemäß Abs. 6 registriert werden.
(2) Die DSH besteht aus einer schriftlichen Pr¨¹fung mit Teilpr¨¹fungen (Hörverstehen, Leseverstehen
und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion) und einer m¨¹ndlichen Pr¨¹fung. Das Pr¨¹fungszeugnis
weist das gewichtete Gesamtergebnis auf den Ebenen DSH-3, DSH-2 und DSH-1 (Eingangsstufe)
unter Angabe der in den einzelnen Teilpr¨¹fungen erreichten Ergebnisse aus. Das Pr¨¹fungszeugnis
dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten.
(3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen
Studierfähigkeit f¨¹r die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen
und Studienabschl¨¹ssen.
(4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die
DSH-3 liegt ¨¹ber dem f¨¹r die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
(5) Soweit eine Hochschule f¨¹r bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß
Abs. 3 abweichende geringere sprachliche Anforderungen (DSH-1) festgelegt hat, hat eine darauf
beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung f¨¹r eine Zulassung oder Einschreibung
bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder f¨¹r die Zulassung
oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls daf¨¹r andere sprachliche Anforderungen festgelegt
sind.
(6) Die Registrierung setzt voraus, dass die Hochschule ¨¹ber ein Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache
oder eine entsprechende Einheit f¨¹r Sprachlehrangebote, eine angemessene Anzahl hauptamtlich
tätiger Sprachlehrkräfte f¨¹r Pr¨¹fungszwecke sowie eine ausreichende Ausstattung f¨¹r die ordnungsgemäße
Abhaltung der Pr¨¹fungen verf¨¹gt. Das Registrierungsverfahren wird von der Hochschulrektorenkonferenz
in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Deutsch als Fremdsprache durchgef¨¹hrt. Die
Registrierung ist bei Änderungen der Pr¨¹fungsordnung, ansonsten nach f¨¹nf Jahren zu erneuern.
(7) Der Fachverband Deutsch als Fremdsprache fördert die Einhaltung einheitlicher Pr¨¹fungsverfahren
und Pr¨¹fungsstandards durch Herausgabe eines DSH-Pr¨¹fungshandbuchs, Organisation und
Koordination zentraler Pr¨¹fungstermine und Pr¨¹fungsmaterialien, Evaluationsverfahren und Weiterbildungen.
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RO ¨¹ber Deutsche Sprachpr¨¹fungen f¨¹r das Studium an deutschen Hochschulen
(8) Die DSH kann unter fachlicher und organisatorischer Verantwortung einer deutschen Hochschule
oder eines deutschen Studienkollegs an Hochschulen im Ausland abgenommen werden. Der Pr¨¹fungsvorsitz
wird gemäß ¡ì 6 Abs. 1 der DSH-Musterpr¨¹fungsordnung von einem Angehörigen der
deutschen Hochschule bzw. des deutschen Studienkollegs ausge¨¹bt. Pr¨¹fungsordnungen f¨¹r die Abhaltung
der DSH im Ausland sind gemäß Abs. 1 Satz 2 gesondert zu registrieren; Abs. 6 gilt entsprechend.
(9) F¨¹r die Teilnahme an der DSH-Pr¨¹fung kann ein Pr¨¹fungsentgelt erhoben werden. Näheres
bestimmen die lokalen Pr¨¹fungsordnungen unter Ber¨¹cksichtigung des Landesrechts.
¡ì 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
(1) Der TestDaF wird vom TestDaF-Institut nach Maßgabe dieser Rahmenordnung und mit der in Anlage
2 enthaltenen Pr¨¹fungsordnung abgehalten und verantwortet und an lizenzierten Testzentren im
In- und Ausland abgenommen.
(2) Das TestDaF-Institut ist eine Einrichtung der Gesellschaft f¨¹r Akademische Testentwicklung e.V. ,
deren Gr¨¹ndungsmitglieder die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Deutsche Akademische Austauschdienst
(DAAD), das Goethe-Institut, die FernUniversität in Hagen, die Ruhr-Universität Bochum,
die Universität Leipzig und der Fachverband Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) sind. Die Kultusministerkonferenz
(KMK) ist mit beratender Stimme im Vorstand der Gesellschaft f¨¹r Akademische Testentwicklung
e.V. vertreten.
(3) Die Lizenzierung der Testzentren erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft f¨¹r Akademische
Testentwicklung e. V. . Die Gesellschaft gewährleistet die ordnungsgemäße Abnahme des TestDaF.
(4) Der TestDaF besteht aus vier Teilpr¨¹fungen (Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck,
M¨¹ndlicher Ausdruck), die getrennt bewertet werden. Das Pr¨¹fungsergebnis weist das in jeder Teilpr¨¹fung
erreichte Ergebnis mit den TestDaF-Niveaustufen TDN 5, TDN 4 oder TDN 3 (Eingangsstufe)
aus. Das TestDaF-Pr¨¹fungszeugnis dokumentiert f¨¹r jede Teilpr¨¹fung die den Niveaustufen TDN 3 bis
TDN 5 entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten. Pr¨¹fungsleistungen unterhalb von TDN 3 werden
nicht differenziert, und im Ze ugnis als „unter TDN 3¡° ausgewiesen.
(5) Ein in allen Teilpr¨¹fungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nac hweis
der sprachlichen Studierfähigkeit f¨¹r die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu
allen Studiengängen und Studienabschl¨¹ssen.
(6) Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten Pr¨¹fung (TDN 5
in allen Teilpr¨¹fungen) besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die TDN 5 liegt ¨¹ber dem
f¨¹r die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
(7) Soweit eine Hochschule f¨¹r bestimmte Studienzwecke von der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß
Abs. 5 abweichende geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende
Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung f¨¹r eine Zulassung oder Einschreibung
bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder f¨¹r die Zulassung oder Einschreibung
an anderen Hochschulen, falls daf¨¹r andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind.
(8) F¨¹r die Teilnahme am TestDaF wird ein Pr¨¹fungsentgelt erhoben.
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RO ¨¹ber Deutsche Sprachpr¨¹fungen f¨¹r das Studium an deutschen Hochschulen
¡ì 5 Pr¨¹fungsteil „Deutsch¡° der Feststellungspr¨¹fung an Studienkollegs
(1) Der Pr¨¹fungsteil „Deutsch¡° im Rahmen der Feststellungspr¨¹fung an Studienkollegs wird durch die
Rahmenordnung der KMK ¨¹ber die Studienkollegs in jeweils geltender Fassung geregelt; dieser orientiert
sich in Umfang, Form und Inhalt an der DSH.
(2) Der im Rahmen der Feststellungspr¨¹fung an Studienkollegs bestandene Pr¨¹fungsteil „Deutsch¡° gilt
als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit f¨¹r die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung
zu allen Studiengängen und Studienabschl¨¹ssen.
¡ì 6 Anerkennung durch die Hochschulen
Eine nach Maßgabe dieser Rahmenordnung bestandene DSH, ein nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
abgelegter TestDaF und der im Rahmen der Feststellungspr¨¹fung an Studienkollegs bestandene
Pr¨¹fungsteil „Deutsch¡° werden, unter Ber¨¹cksichtigung von Differenzierungen des Pr¨¹fungsergebnisses,
von allen deutschen Hochschulen als Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit anerkannt.
¡ì 7 Befreiende Pr¨¹fungen und Qualifikationen
(1) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit durch die DSH, den TestDaF oder den Pr¨¹fungsteil
„Deutsch¡° im Rahmen der Feststellungspr¨¹fung ist befreit, wer entweder eine der in Abs. 2 bezeichneten
Pr¨¹fungen bereits bestanden hat oder durch die örtlichen Einschreibungs- oder Pr¨¹fungsordnungen
von einem Nachweis freigestellt ist (Abs. 3).
Befreiende Pr¨¹fungen gemäß Abs. 2 gelten als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß ¡ì 3
Abs. 3, ¡ì 4 Abs. 5 und ¡ì 5 Abs. 2.
(2) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind befreit:
(a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht;
(b) Inhaber des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II¡° (DSD II) [Beschl¨¹sse
der KMK vom 16. März 1972 und vom 05. Oktober 1973 in jeweils geltender Fassung];
(c) Inhaber eines Zeugnisses ¨¹ber die bestandene „Zentrale Oberstufenpr¨¹fung¡° (ZOP) des Goethe-
Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe-
Institut oder einer Institution mit einem Pr¨¹fungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen
wurde;
(d) Inhaber des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms¡° oder des „Großen Deutschen Sprachdiploms¡°,
die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität M¨¹nchen verliehen
werden.
(3) Die örtlichen Zulassungs- und Einschreibebestimmungen können bestimmte Gruppen von Bewerbern
ganz oder teilweise vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit befreien oder f¨¹r sie besondere
Regelungen treffen, zum Beispiel aufgrund eines abgeschlossenen germanistischen Studiums
oder f¨¹r befristete Studienaufenthalte ohne formellen Studienabschluss. Die Befreiung kann mit der
Auflage verbunden werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die
sprachliche Studierfähigkeit zu erweitern.
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RO ¨¹ber Deutsche Sprachpr¨¹fungen f¨¹r das Studium an deutschen Hochschulen
¡ì 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2
(1) Änderungen der Anlage 1 (DSH) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes
Deutsch als Fremdsprache und bed¨¹rfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums der
HRK und des Ausschusses f¨¹r Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der KMK.
(2) Änderungen der Anlage 2 (TestDaF) erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes der Gesellschaft f¨¹r
Akademische Testentwicklung und bed¨¹rfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums
der HRK und des Ausschusses f¨¹r Hochschule und Forschung sowie des Schulausschusses der
KMK.
¡ì 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Rahmenordnung tritt drei Monate nach Beschlussfassung durch die HRK und die KMK in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige „Rahmenordnung ¨¹ber die Deutsche Sprachpr¨¹fung f¨¹r den
Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber¡° (DSH) der HRK in der Fassung des Beschlusses
des 190. Plenums der HRK vom 21./22.02.2000 und die TestDaF-Pr¨¹fungsordnung vom 06.12.2001
außer Kraft.
(2) Die jeweils geltenden Fassungen der Rahmenordnung und der Anlagen werden von der HRK und
der KMK bekannt gemacht.
(3) Die Hochschulen und Studienkollegs, die die DSH anbieten, erlassen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung
und in Übereinstimmung mit Anlage 1 örtliche Pr¨¹fungsordnungen oder passen bestehende
Pr¨¹fungsordnungen sowie Bestimmungen ¨¹ber die Zulassung und Einschreibung entsprechend
an. Bis zum Inkrafttreten geänderter örtlicher Pr¨¹fungsordnungen gilt diese Rahmenordnung unmittelbar.
(4) Wiederholungspr¨¹fungen der DSH zu Pr¨¹fungen, die vor Inkrafttreten dieser Rahmenordnung abgelegt
wurden, finden nach der Pr¨¹fungsordnung statt, die der ersten Pr¨¹fung zugrunde lag.
7
DSH-Musterpr¨¹fungsordnung
Anlage 1
Deutsche Sprachpr¨¹fung f¨¹r den Hochschulzugang (DSH)
- Musterpr¨¹fungsordnung -
Übersicht
A. Allgemeine Pr¨¹fungsbestimmungen
¡ì 1 Anwendungsbereich
¡ì 2 Zweck der Pr¨¹fung
¡ì 3 Zulassung, Pr¨¹fungstermine, Pr¨¹fungsentgelt
¡ì 4 Gliederung der Pr¨¹fung
¡ì 5 Bewertung der Pr¨¹fung und Feststellung des Pr¨¹fungsergebnisses
¡ì 6 Pr¨¹fungsvorsitz, Pr¨¹fungskommission
¡ì 7 R¨¹cktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
¡ì 8 Wiederholung der Pr¨¹fung
¡ì 9 Pr¨¹fungszeugnis
B. Besondere Pr¨¹fungsbestimmungen
¡ì 10 Schriftliche Pr¨¹fung
¡ì 11 M¨¹ndliche Pr¨¹fung
C. Schlussbestimmungen
¡ì 12 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen
8
DSH-Musterpr¨¹fungsordnung
A. Allgemeine Pr¨¹fungsbestimmungen
¡ì 1 Anwendungsbereich
(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen
Einrichtung erworben haben, m¨¹ssen vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der
Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und
in den Hochschulgesetzen der Länder f¨¹r die Aufnahme eines Studiums hinreichende deutsche
Sprachkenntnisse nachweisen.
Dieser Nachweis kann gem. ¡ì 2 Nr. 1 in Verbindung mit ¡ì 6 der „Rahmenordnung ¨¹ber Deutsche
Sprachpr¨¹fungen f¨¹r das Studium an deutschen Hochschulen¡° (RO-DT) durch die „Deutsche Sprac hpr¨¹fung
f¨¹r den Hochschulzugang¡° (DSH) erfolgen.
(2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden worden ist, gilt dies gemäß
¡ì 3 Abs. 3 RO-DT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit f¨¹r die uneingeschränkte Zulassung
oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschl¨¹ssen. Mit Erreichen der Ebene
DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt ¨¹ber dem f¨¹r
die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
Gemäß ¡ì 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit ¡ì 3, Abs. 5 RO-DT können auf Beschluss der jeweiligen
Hochschule f¨¹r bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen
(DSH-1) festgelegt werden.
¡ì 2 Zweck der Pr¨¹fung
(1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverstehen
und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion sowie M¨¹ndlicher Ausdruck nachgewiesen.
Das Pr¨¹fungszeugnis weist das Gesamtergebnis aus m¨¹ndlicher und schriftlicher Pr¨¹fung als
DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Bereichen erreichten
Ergebnisse aus. Das Pr¨¹fungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen
sprachlichen Fähigkeiten.
(2) Die Hochschulen können danach f¨¹r verschiedene Studienzwecke differenzierte sprachliche Eingangsanforderungen
festlegen.
¡ì 3 Zulassung, Pr¨¹fungstermine, Pr¨¹fungsentgelt
(1) Die Zulassung zur DSH regelt der Vorsitzende der Pr¨¹fungskommission. Die Zulassung richtet sich
nach den landesrechtlichen Bestimmungen f¨¹r die Zulassung zum Studium.
(2) F¨¹r die Teilnahme an der DSH kann ein Pr¨¹fungsentgelt nach Maßgabe des Landesrechts erhoben
werden.
(3) Macht ein Pr¨¹fungsteilnehmer oder eine Pr¨¹fungsteilnehmerin bei Anmeldung zur Pr¨¹fung glaubhaft,
dass wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung die Pr¨¹fungsleistungen
ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erf¨¹llt werden können, wird gestattet, die Pr¨¹fungsleistungen
in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Pr¨¹fungsleistungen in einer
anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
¡ì 4 Gliederung der Pr¨¹fung
(1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer m¨¹ndlichen Pr¨¹fung. Die schriftliche Pr¨¹fung
findet vor der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung statt.
(2) Die schriftliche Pr¨¹fung gliedert sich gemäß ¡ì 10 Abs. 1 in die Teilpr¨¹fungen:
1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes,
2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen,
3. Vorgabenorientierte Textproduktion.
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DSH-Musterpr¨¹fungsordnung
(3) Die f¨¹r die m¨¹ndliche Pr¨¹fung zuständige Pr¨¹fungskommission kann durch Beschluss von einer
m¨¹ndlichen Pr¨¹fung absehen, wenn ihr f¨¹r die Beurteilung der m¨¹ndlichen Kommunikationsfähigkeit
andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die m¨¹ndliche Pr¨¹fung entfällt, wenn der schriftliche
Pr¨¹fungsteil gemäß ¡ì 5 Abs. 3 nicht bestanden ist.
¡ì 5 Bewertung der Pr¨¹fung und Feststellung des Pr¨¹fungsergebnisses
(1) Im Gesamtergebnis der Pr¨¹fung (100 %) sind die Ergebnisse des schriftlichen Pr¨¹fungsteils gemäß
¡ì 10 Abs. 1 und der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung wie folgt gewichtet:
- M¨¹ndliche Pr¨¹fung: 30 %
- Schriftliche Pr¨¹fung (insgesamt 70 %)
mit den Teilpr¨¹fungen
- Hörverstehen: 20%,
- Leseverstehen: 20%,
- Wissenschaftssprachliche Strukturen: 10%,
- Textproduktion: 20%,
(2) Falls Pr¨¹fungsvorleistungen vorliegen, sind diese entsprechend zu ber¨¹cksichtigen. Wissenschaftssprachliche
Strukturen sowie Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes bilden eine gemeinsame
Teilpr¨¹fung.
(3) Die schriftliche Pr¨¹fung ist bestanden, wenn von den in allen Teilpr¨¹fungen gemäß ¡ì 10 Abs.1
insgesamt gestellten Anforderungen mindestens 57% erf¨¹llt sind.
(4) Die m¨¹ndliche Pr¨¹fung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erf¨¹llt sind.
(5) Die Gesamtpr¨¹fung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Pr¨¹fung gemäß Abs. 3 als auch die
m¨¹ndliche Pr¨¹fung gemäß Abs. 4 bestanden ist.
(6) Wird gemäß ¡ì 4 Abs. 3 von einer m¨¹ndlichen Pr¨¹fung abgesehen, so ist die Gesamtpr¨¹fung bestanden,
wenn die schriftliche Pr¨¹fung gemäß Abs. 3 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis
der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung durch die Pr¨¹fungskommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit
62 %, 75 % oder 90 % festgesetzt und im Pr¨¹fungszeugnis mit dem Vermerk „von der m¨¹ndlichen
Pr¨¹fung befreit¡° angegeben.
(7) Das Gesamtergebnis der Pr¨¹fung gemäß Abs.1 wird festgestellt:
- als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung mindestens 57%
der Anforderungen erf¨¹llt wurden;
- als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung mindestens 67%
der Anforderungen erf¨¹llt wurden;
- als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung mindestens 82%
der Anforderungen erf¨¹llt wurden.
¡ì 6 Pr¨¹fungsvorsitz, Pr¨¹fungskommission
(1) F¨¹r die ordnungsgemäße Durchf¨¹hrung der DSH ist ein/e f¨¹r den Bereich Deutsch als Fremdsprache
qualifizierte/r hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der Hochschule oder des Studienkollegs als Pr¨¹fungsvorsitzende/
r verant wortlich.
(2) Der/die Pr¨¹fungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere Pr¨¹fungskommissionen, die
sich jeweils mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen Lehrkräften der Lehrgebiete Deutsch als
Fremdsprache zusammensetzen.
(3) Der Pr¨¹fungskommission, vor der die m¨¹ndliche Pr¨¹fung abgelegt wird, soll nach Möglichkeit ein/e
Vertreter/in des Studienfaches bzw. des Fachbereiches angehören, in dem die Aufnahme des Studiums
beabsichtigt ist.
¡ì 7 R¨¹cktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
Die Folgen von R¨¹cktritt, Versäumnis, Täuschung und Ordnungsverstoß sowie die Bestimmungen zur
Akteneinsicht und zum Widerspruchsverfahren sind auf der Grundlage entsprechender Bestimmungen
des Landesrechts zu regeln.
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DSH-Musterpr¨¹fungsordnung
¡ì 8 Wiederholung der Pr¨¹fung
(1) Die DSH kann wiederholt werden. Näheres regelt die örtliche Pr¨¹fungsordnung.
¡ì 9 Pr¨¹fungszeugnis
(1) Das Pr¨¹fungszeugnis weist das Pr¨¹fungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß ¡ì 2 Abs. 1
in Verbindung mit ¡ì 5 Abs. 7 aus.
(2) Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anhang ausgestellt, das von dem/der Pr¨¹fungsvorsitzenden
und einem daf¨¹r benannten Mitglied der Pr¨¹fungskommission unterzeichnet wird. Das Zeugnis
enthält den Vermerk, dass die der Pr¨¹fung zugrundeliegende örtliche Pr¨¹fungsordnung den Bestimmungen
der Rahmenordnung ¨¹ber Deutsche Sprachpr¨¹fungen f¨¹r das Studium an deutschen Hoc hschulen
entspricht.
(3) Liegt das Gesamtergebnis der Pr¨¹fung unterhalb von DSH-1, kann eine Bescheinigung ausgestellt
werden.
B. Besondere Pr¨¹fungsbestimmungen
¡ì 10 Schriftliche Pr¨¹fung
(1) Die schriftliche Pr¨¹fung umfasst die Teilpr¨¹fungen:
1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes
(Bearbeitungszeit: 10 Minuten nach dem 1. Vortrag und 40 Minuten nach dem 2. Vortrag. Die
Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet),
2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen
(90 Minuten einschließlich Lesezeit),
3. Vorgabenorientierte Textproduktion (60 Minuten).
(2) Die Teilpr¨¹fungen sollten mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein. Bei der Bearbeitung
der Aufgaben sind einsprachige Wörterb¨¹cher zugelassen. Elektronische/andere Hilfsmittel sind
nicht zugelassen.
(3) Die gesamte schriftliche Pr¨¹fung dauert höchstens vier Zeitstunden.
(4) Aufgabenbereiche:
1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes
Mit der Pr¨¹fung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem
wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anfertigen und
damit zu arbeiten.
a) Art und Umfang des Textes
Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung/
Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, ggf.
nur solche, die Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts
waren. Der Text soll je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger
als 5500 und nicht mehr als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen.
b) Durchf¨¹hrung
Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei d¨¹rfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation
des Pr¨¹fungstextes können Hinweise ¨¹ber dessen thematischen Zusammenhang gegeben
werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung
durch visuelle Hilfsmittel ist zulässig. Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation
Vorlesung/ Übung angemessen Rechnung tragen.
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DSH-Musterpr¨¹fungsordnung
c) Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Pr¨¹fungstextes. Sie soll insbesondere
das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum
Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben
gestellt werden, z.B.
- Beantwortung von Fragen,
- Strukturskizze,
- Res¨¹mee,
- Darstellung des Gedankengangs.
Eine zusammenhängende inhaltliche Wiedergabe eines Vortragsteils ist wesentlicher Bestandteil
der Aufgabenstellung.
d) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erf¨¹llung der gestellten
Aufgaben. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu ber¨¹cksichtigen als sprachliche
Korrektheit.
2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen
Mit der Pr¨¹fung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen
und sich damit auseinander zu setzen.
a) Art des Textes
Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text
vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, ggf. nur solche, deren Themen Gegenstand
eines vorangegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text
können z.B. eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigef¨¹gt werden.
Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4000 und nicht mehr als 5500 Zeichen haben
(mit Leerzeichen).
b) Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung im Leseverstehen ist abhängig von der Struktur des Pr¨¹fungstextes. Das
Textverstehen und die Fähigkeit zur Textbearbeitung können u.a. durch folgende Aufgabentypen
¨¹berpr¨¹ft werden:
- Beantwortung von Fragen,
- Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes,
- Darstellung der Gliederung des Textes,
- Erläuterung von Textstellen,
- Formulierung von Überschriften,
- Zusammenfassung.
12
DSH-Musterpr¨¹fungsordnung
Die Aufgabenstellung im Bereich Strukturen beinhaltet das Erkennen, Verstehen und Anwenden
wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. Diese Aufgabenstellung soll die Besonderheiten
des zugrundegelegten Textes zum Gegenstand haben (z.B. syntaktisch, wortbildungsmorphologisch,
lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und kann u.a. Ergänzungen, Fragen
zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen (Paraphrasierung,
Transformation) beinhalten. Sie soll vom Umfang 25 % dieser Teilpr¨¹fung umfassen.
c) Bewertung
Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erf¨¹llung der gestellten Aufgaben
zu bewerten. Dabei sind bei den Aufgaben zum Leseverstehen inhaltliche Aspekte stärker
zu ber¨¹cksichtigen als sprachliche Korrektheit, bei den Aufgaben zu Strukturen ist nach sprachlicher
Richtigkeit zu bewerten.
3. Vorgabenorientierte Textproduktion
Mit der Pr¨¹fung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, sich selbständig und zusammenhängend
zu einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu äußern.
a) Aufgabenstellung
Die Textproduktion sollte einen Umfang von etwa 200 Wörtern haben. Sie sollte jeweils mindestens
eine der sprachlichen Handlungen aus den folgenden Gruppen beinhalten:
- Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anf¨¹hren,
- Argumentieren, Kommentieren, Bewerten,
- Vorgaben zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Stichwortlisten,
Zitate.
Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgabenstellung
sollte ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen
gelöst werden können.
b) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Kohärenz)
und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen
Aspekte stärker zu ber¨¹cksichtigen.
¡ì 11 M¨¹ndliche Pr¨¹fung
Die Pr¨¹fung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern, Bewerten,
Exemplifizieren, Informieren, ...) spontan, fließend und angemessen auszuf¨¹hren und zu rezipieren
sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten, ...)
umzugehen.
a) Aufgabenstellung und Durchf¨¹hrung
Die Dauer des Pr¨¹fungsgesprächs soll 20 Minuten nicht ¨¹berschreiten.
Die m¨¹ndliche Pr¨¹fung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst beschreibender Art von maximal
5 Minuten und einem anschließenden Dialog mit dem Pr¨¹fer von maximal 15 Minuten.
Grundlage der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung sollen ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht
zu schwieriger Text und/oder ein/e Schaubild/Grafik sein. Zur Vorbereitung des Pr¨¹fungsgesprächs
soll dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von maximal 15 Minuten gewährt werden.
13
DSH-Musterpr¨¹fungsordnung
b) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und
Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und
lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation.
C. Schlussbestimmungen
¡ì 12 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Musterpr¨¹fungsordnung tritt nach Beschluss des Vorstandes des Fachverbandes Deutsch
als Fremdsprache (FaDaF) vom 03.06.2004 und zustimmender Beschl¨¹sse der Hochschulrektorenkonferenz
vom 08.06.2004 und der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004 in Kraft.
(2) Änderungen dieser Musterpr¨¹fungsordnung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes
Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) gemäß ¡ì 8, Abs. 1 der Rahmenordnung ¨¹ber Deutsche
Sprachpr¨¹fungen f¨¹r das Studium an deutschen Hochschulen.
(F¨¹r die lokalen Pr¨¹fungsordnungen:)
(3) Diese Pr¨¹fungsordnung ersetzt die [Bezeichnung der bisher an der Hochschule/am Studienkolleg
geltenden Ordnung ¨¹ber die „Deutsche Sprachpr¨¹fung f¨¹r den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber¡°
(DSH) oder sonstiger vorher geltender Pr¨¹fungsordnung].
(4) Wiederholungspr¨¹fungen zu Pr¨¹fungen, die vor Inkrafttreten dieser Pr¨¹fungsordnung abgelegt
wurden, finden nach der Pr¨¹fungsordnung statt, die der ersten Pr¨¹fung zugrunde lag.
Anhang: Muster DSH-Zeugnis®
14
Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2)
[ Logo und Name Hochschule/Studienkolleg ]
DSH-Zeugnis®
Herr/Frau .............................................................................................
ge boren am ...................... in ............................................................
hat die „Deutsche Sprachpr¨¹fung f¨¹r den Hochschulzugang¡° (DSH) mit folgendem Ergebnis abgelegt:
Gesamtergebnis: DSH- ... [DSH-3/DSH-2/DSH-1]
In den Teilpr¨¹fungen wurden erreicht:
Schriftliche Pr¨¹fung:
Hörverstehen: .... %
Textproduktion: .... %
Leseverstehen: .... %
Wissenschaftssprachliche Strukturen: .... %
M¨¹ndliche Pr¨¹fung: .... [% / - von m¨¹ndlicher Pr¨¹fung befreit gem ¡ì 3 Abs. 4 -]
Ein Gesamtergebnis DSH-2 weist die sprachliche Studierfähigkeit f¨¹r die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu
allen Studiengängen und Studienabschl¨¹ssen an allen Hochschulen aus.
Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt ¨¹ber dem f¨¹r die
Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. Ein Gesamtergebnis DSH-1 weist eine eingeschränkte sprachliche Studierfähigkeit
aus. Nach Entscheidung der Hochschule ist damit die Zulassung oder Einschreibung f¨¹r bestimmte Studiengänge
oder Studienabschl¨¹sse möglich.
Beschreibung der mit dem Pr¨¹fungsergebnis nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten siehe R¨¹ckseite.
Empfehlung zu weiteren Sprachkursen:
[...]
[Ort], den __________
___________________ __
Unterschrift
(Siegel) _______________________
Unterschrift
Der Pr¨¹fung lag die DSH- Pr¨¹fungsordnung der [Name der Institution] vom [Datum] zu Grunde. Die Pr¨¹fungsordnung entspricht
der „Rahmenordnung ¨¹ber Deutsche Sprachpr¨¹fungen f¨¹r das Studium an deutschen Hochschulen¡° vom 25.06.2004 und ist bei
der Hochschulrektorenkonferenz registriert (Registrierungs -Nummer). Eine nach Maßgabe der Rahmenordnung abgelegte
DSH-Pr¨¹fung wird gemäß ¡ì 6 der Rahmenordnung von allen Hochschulen und Studienkollegs in Deutschland anerkannt.
15
Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2)
Mit der DSH- Pr¨¹fung wird die sprachliche Studierfähigkeit in einer schriftlichen Pr¨¹fung (mit Teilpr¨¹fungen im Hörverstehen,
Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen und Textproduktion) und einer m¨¹ndlichen Pr¨¹fung (M¨¹ndlicher
Ausdruck) nachgewiesen.
Im Gesamtergebnis sind schriftliche Pr¨¹fungsteile und m¨¹ndliche Pr¨¹fung im Verhältmis 70:30 gewichtet.
(1) Das Gesamtergebnis weist die sprachliche Studierfähigkeit auf drei Stufen aus:
Gesamtergebnis Zulassung
(gemäß Rahmenordnung ¨¹ber Deutsche Sprachpr¨¹fungen f¨¹r
das Studium an deutschen Hochschulen vom 25.06.2004,
¡ì 3, Abs. 3 bis 5)
DSH-3:
Besonders hohe
schriftliche und m¨¹ndliche Fähigkeiten
(Mindestens 82 % der Anforderungen sowohl in
der schriftlichen Pr¨¹fung als auch der
m¨¹ndlichen Pr¨¹fung)
DSH-2:
Differenzierte
schriftliche und m¨¹ndliche Fähigkeiten
(Mindestens 67 % der Anforderungen sowohl in
der schriftlichen Pr¨¹fung als auch der
m¨¹ndlichen Pr¨¹fung)
(Abs. 3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2
bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen
Studierfähigkeit f¨¹r die Zulassung oder Einschreibung zu allen
Studiengängen und Studienabschl¨¹ssen an allen Hochschulen
(Abs. 4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders
hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt ¨¹ber
dem f¨¹r die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.
DSH-1:
Grundlegende
schriftliche und m¨¹ndliche Fähigkeiten
(Mindestens 57 % der Anforderungen sowohl in
der schriftlichen Pr¨¹fung als auch der
m¨¹ndlichen Pr¨¹fung)
(Abs. 5) Soweit eine Hochschule f¨¹r bestimmte Studienzwecke
von DSH-2 abweichende geringere sprachliche Anforderungen
festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder
Einschreibung keine bindende Wirkung f¨¹r eine Zulassung oder
Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an
derselben Hochschule oder f¨¹r die Zulassung oder
Einschreibung an anderen Hochschulen, falls daf¨¹r andere
sprachliche Anforderungen festgelegt sind.
(2) Sprachliche Fähigkeiten in Teilbereichen
Gesamtergebnis Teilbereich
DSH-3
Besonders hohe Fähigkeit, ...
DSH-2
Differenzierte Fähigkeit, ...
DSH-1
Grundlegende Fähigkeit, ...
Schriftlich
Hörverstehen
in typischen Zusammenhängen des Studiums (Vorlesungen, Vorträge) der Darlegung von
Sachverhalten und ihrer Erörterung mit Verständnis zu folgen, sowie dar¨¹ber in schriftlicher
Form zusammenhängende und strukturierte Aufzeichnungen (Notizen) zu fertigen
(Darstellung, inhaltliche Gliederung und Zusammenfassung von Gedankengängen, ....).
Leseverstehen
studienbezogene und wissenschaftsorientierte Texte zu verstehen und zu bearbeiten:
Inhaltliche Erfassung dargestellter Sachverhalte, Erkennen von Gedankengang und
Argumentationsstrukturen sowie deren Gliederung, Zusammenfassung.
und
wissenschaftsprachliche
Strukturen
typische wissenschaftssprachliche Formen zu verstehen und selbst anzuwenden:
Satzbau, wissenschaftliche Terminologie und Wortbildung, Wortschatz und Ausdrucksformen
in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, wie referierende Darstellung, argumentatative
Darlegung, ... .
Textproduktion
studien- und wissenschaftsorientierte Sachverhalte und Themen schriftlich zu behandeln:
Beschreibung, Vergleich, Kommentierung, argumentative Bewertung.
M¨¹ndlich
M¨¹ndliche Sprachfähigkeit
studien- und wissenschaftsorientierte Themen und Sachverhalte m¨¹ndlich zu behandeln:
- monologisch (erörtern, bewerten, exemplifizieren, informierend darstellen, ... );
- in sprachlicher Interaktion: spontan, fließend und angemessen ausf¨¹hren sowie sie zu
rezipieren; relevante Interaktionsstrategien beherrschen (Sprecherwechsel, kooperieren, um
Klärung bitten, ...).
03.04
TestDaF-Pr¨¹fungsordnung
Anlage 2
TestDaF-Pr¨¹fungsordnung
Inhalt
¡ì 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
¡ì 2 Zweck der Pr¨¹fung
¡ì 3 Durchf¨¹hrung
¡ì 4 Gliederung und Inhalte
¡ì 5 Pr¨¹fungsausschuss
¡ì 6 Feststellung des Pr¨¹fungsergebnisses
¡ì 7 Wiederholung
¡ì 8 Hilfsmittel
¡ì 9 R¨¹cktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
¡ì 10 Zweitausfertigung von Zeugnissen
¡ì 11 Aufbewahrung von Pr¨¹fungsunterlagen
¡ì 12 Inkrafttreten, Änderung
Anhang 1: Ziele und Inhalte der Pr¨¹fung
Anhang 2: Zeugnismuster
¡ì 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation
nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, m¨¹ssen
vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland
entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und
in den Hochschulgesetzen der Länder hinreichende deutsche Sprachkenntnisse
nachweisen.
Dieser Nachweis kann gem. ¡ì 2 Nr. 2 in Verbindung mit ¡ì 6 der Rahmenordnung
¨¹ber Deutsche Sprachpr¨¹fungen f¨¹r das Studium an deutschen
Hochschulen [RO-DT] durch den Test Deutsch als Fremdsprache ?
TestDaF ? erfolgen.
17
TestDaF-Pr¨¹fungsordnung
(2) Wenn alle Teilpr¨¹fungen mindestens mit der TestDaF-Niveaustufe 4
(TDN 4) abgelegt worden sind, gilt dies gemäß ¡ì 4 Abs. 5 RO-DT als Nachweis
der sprachlichen Studierfähigkeit f¨¹r die uneingeschränkte Zulassung
oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschl¨¹ssen.
Mit Erreichen der TDN 5 werden in der jeweiligen Fertigkeit oder in der gesamten
Pr¨¹fung (TDN 5 in allen Teilpr¨¹fungen) besonders hohe Deutschkenntnisse
nachgewiesen. Die TDN 5 liegt ¨¹ber dem f¨¹r die Zulassung oder
Einschreibung erforderlichen Niveau.
Gemäß ¡ì 1, Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit ¡ì 4, Abs. 7 RO-DT können
auf Beschluss der jeweiligen Hochschule f¨¹r bestimmte Studienzwecke
auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen festgelegt werden.
(3) Voraussetzung f¨¹r die Zulassung zum TestDaF ist die Entrichtung eines
Pr¨¹fungsentgelts. Die Höhe des Pr¨¹fungsentgelts wird vom TestDaF-Institut
festgelegt.
(4) Die Pr¨¹fungstermine und der verbindliche Anmeldezeitraum werden
zentral festgesetzt und vom TestDaF-Institut sowie de
203a
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